Neues DaBPV-Verfahren

Mutter arbeitet im Homeoffice mit Kind, das sie umarmt

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Berthold Hanke
Berthold ist bereits seit vielen Jahren in unserer Akademie als Dozent und Trainer tätig. Als Sozialversicherungsfachwirt und mit seiner langjährigen Expertise bei der AOK Bayern und im Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung setzt er sich mit inhaltlichen und rechtlichen Fragen der Entgeltabrechnung auseinander. Er betreut zudem maßgeblich die inhaltlichen Belange unseres Zertifizierungslehrganges Entgeltabrechner:in.

So wird die Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung digital umgesetzt

 

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde zum 1. Juli 2023 ein nach Kinderanzahl gestaffelter Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung eingeführt. Damit diese Beitragsberechnung effizient, einheitlich und digital erfolgen kann, startet bis spätestens 1. Juli 2025 das neue Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV).

Was ist das DaBPV?

Das DaBPV ermöglicht Arbeitgebern, Zahlstellen und Pflegekassen, pflegerelevante Kinderangaben digital beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzurufen und zu verarbeiten. So können Kinderzuschläge und -abschläge automatisch berücksichtigt werden.

Wer ist beteiligt?

  • Arbeitgeber (für die korrekte Beitragsberechnung)

  • Zahlstellen

  • Pflegekassen

Wie läuft die Anbindung?

  • Arbeitgeber und Zahlstellen nutzen die DSRV-Schnittstelle (Datenstelle der Rentenversicherung).

  • Die Rentenversicherung und Pflegekassen kommunizieren über die ZfA-Schnittstelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen).

So funktioniert das Verfahren:

  • Historienanfrage: Rückwirkende Prüfung ab dem 1. Juli 2023, ob und wie viele Kinder angerechnet werden können.

  • Bestandsabfrage & Abo-Funktion: Regelmäßige Abfrage der Kinderanzahl bei neuen und bestehenden Mitarbeitenden. Änderungen werden automatisch gemeldet.

  • Abmeldung: Kündigung des Abos, z. B. bei Austritt eines Mitarbeitenden.

Welche Daten werden übermittelt?

  • Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder unter 25 Jahren

  • Änderungen, wenn ein Kind das 25. Lebensjahr erreicht

  • Nachweis der Elterneigenschaft

Integration in die Sage HR Suite:

Die Informationen zu den Kindern liegen zwar beim Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt), dieses kommuniziert allerdings nicht mit den Arbeitgebern bzw. den Lohnprogrammen. Dazu wird die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zwischengeschaltet, welche den Datenaustausch über bewährte Systeme durchführt. Generell haben Arbeitgeber die Möglichkeit, das Verfahren ab der Updateversion 2025.2.0 der Sage HR Suite oder unter bestimmten Umständen auch rückwirkend bis zum 01.07.2023 zu nutzen.

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