Aktivrente 2026: Was das Aktivrentengesetz für Unternehmen und Entgeltabrechnung – sowie Arbeitnehmer – bedeutet

Aktivrente 2026

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Susann Schneider
Susann ist seit vielen Jahren im IT-Marketing unterwegs und hat sich auf HR, People und Learning Solutions spezialisiert. Sie teilt ihre Insights zu aktuellen HR-Trends und Herausforderungen, vor allem im Zusammenhang mit der HR-Digitalisierung, um Personalabteilungen durch smarte Lösungen den Rücken freizuhalten, Themen wie Work-Life-Balance, Fachkräftemangel oder New Generation zu meistern und sich von administrativer Arbeit zu befreien.

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Aktivrentengesetz in Kraft (§ 3 Nr. 21 EstG). Mit der Einführung hat der Gesetzgeber einen steuerlichen Freibetrag geschaffen, der gezielt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze adressiert. Ziel ist es, Weiterarbeit im Rentenalter finanziell attraktiver zu machen und das Erwerbspotenzial älterer Beschäftigter stärker zu nutzen.

Die Aktivrente ist damit nicht nur eine steuerpolitische Maßnahme, sondern ein arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitisches Instrument. Sie soll Produktivität sichern, Fachkräfteengpässe abfedern und Erfahrungswissen länger in den Unternehmen halten.

Für Unternehmen soll mit dem Aktivrentengesetz der angespannten Situation bezüglich fehlender Fachkräfte entgegengewirkt werden. Insbesondere für die Lohnabrechnung bringt das neue Gesetz jedoch keine Vereinfachung, sondern eine zusätzliche fachliche Differenzierung: Die Aktivrente ist steuerfrei, bleibt aber sozialversicherungspflichtig und unterliegt engen formalen Vorgaben.

Arbeitnehmer können mit der Aktivrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei dazuverdienen – allerdings sollten sie dabei Sozialabgaben und individuelle Steuerauswirkungen im Blick behalten.

Dieser Beitrag ordnet die neue Rechtslage ein und zeigt, worauf es in der betrieblichen Praxis jetzt ankommt.

Gesetzliche Zielsetzung: Warum die Aktivrente eingeführt wurde

Das Aktivrentengesetz ist vor dem Hintergrund des demografischen Wandels entstanden. Die geburtenstarken Jahrgänge treten schrittweise in den Ruhestand ein, während weniger jüngere Arbeitskräfte nachrücken. Der Gesetzgeber reagiert darauf mit einem gezielten steuerlichen Anreiz, freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver zu machen.

Nach der Gesetzesbegründung verfolgt die Aktivrente mehrere Ziele:

  • bessere Nutzung des Erwerbspotenzials älterer Menschen,
  • Abmilderung bestehender und zukünftiger Fachkräfteengpässe,
  • Stabilisierung der Sozialversicherungssysteme durch weitere Beitragszahlungen,
  • Stärkung von Generationengerechtigkeit, Produktivität und Wirtschaftswachstum.

 

Die Aktivrente ist dabei ausdrücklich als Förderung aktiver Erwerbstätigkeit ausgestaltet – nicht als Ausweitung von Begünstigungen für Versorgungsbezüge oder Ruhestandsleistungen.

Der neue § 3 Nr. 21 EStG: Was genau steuerfrei ist

Kern der Reform ist die Einführung eines neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Steuerfrei sind seit 2026 Einnahmen bis zu 24.000 Euro im Jahr (2.000 Euro pro Monat), wenn

  • sie aus einer nichtselbständigen Beschäftigung stammen,
  • sie für eine Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erbracht werden und
  • der Arbeitgeber für diese Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder einen entsprechenden Zuschuss zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) entrichtet.

 

Der Freibetrag wird zeitanteilig gewährt. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, reduziert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Damit ist der steuerfreie Betrag systematisch an den tatsächlichen Zeitraum der begünstigten Beschäftigung gekoppelt.

Wesentlich ist zudem: Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bereits eine Altersrente oder Versorgungsbezüge erhält. Es ist keine rentenrechtliche Prüfung durch die Lohnabrechnung erforderlich. Maßgeblich ist allein das Erreichen der Regelaltersgrenze im Sinne des SGB VI.

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Klare Abgrenzung: Was nicht unter die Aktivrente fällt

Der Gesetzgeber grenzt die Aktivrente bewusst eng ein. Begünstigt sind ausschließlich aktive Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung.

Nicht begünstigt sind insbesondere:

  • geringfügige Beschäftigungen (Minijobs),
  • selbständige Tätigkeiten und gewerbliche Einkünfte,
  • Beamtenverhältnisse,
  • Versorgungsbezüge, Ruhegehälter, Betriebsrenten,
  • Abfindungen, Nachzahlungen und sonstige Leistungen für Zeiträume vor Erreichen der Regelaltersgrenze,
  • bereits nach anderen Vorschriften steuerfreie Einnahmen.

Damit wird deutlich: Die Aktivrente ist kein allgemeiner Altersfreibetrag, sondern ein gezielter steuerlicher Anreiz für sozialversicherungspflichtige Weiterbeschäftigung.

Bedeutung für Unternehmen: kein Kosteneffekt, aber strategischer Hebel

Für Arbeitgeber ändert die Aktivrente nichts an der grundsätzlichen Systematik der Sozialversicherung. Die begünstigten Entgeltbestandteile bleiben Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Arbeitgeberbeiträge fallen weiterhin an, insbesondere zur Rentenversicherung.

Die Aktivrente ist daher kein Instrument zur Senkung von Lohnnebenkosten. Der finanzielle Vorteil liegt ausschließlich auf Seiten der Arbeitnehmer.

Für Unternehmen entsteht der Mehrwert an anderer Stelle: In der Möglichkeit, erfahrene Fachkräfte länger zu binden, Wissen im Unternehmen zu halten und Übergänge in den Ruhestand flexibler zu gestalten – etwa über Projektmodelle, Teilzeitlösungen, Mentorenrollen oder temporäre Weiterbeschäftigung.

Die Altersstruktur, Nachfolgeplanung und der Umgang mit Renteneintritten werden damit noch stärker zu strategischen Personalthemen.

Lohnabrechnung im Fokus: Die Aktivrente ist kein „normaler“ Steuerfreibetrag

Das Aktivrentengesetz enthält eine Reihe von Detailregelungen, die sich unmittelbar auf die Entgeltabrechnung auswirken.

1. Abbildung im Lohnsteuerabzug

Der Freibetrag ist direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn wird monatlich um maximal 2.000 Euro gekürzt. Eine nachgelagerte Korrektur über den Arbeitgeber-Jahresausgleich ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Das bedeutet: Die korrekte Einrichtung der Lohnarten und Abrechnungslogiken ist zwingend. Fehler lassen sich später nicht über einen internen Ausgleich „glattziehen“.

2. Zeitanteilige Anwendung und monatliche Prüfung

Die Steuerfreiheit ist strikt monatsbezogen. Die Lohnabrechnung muss sicherstellen, dass

  • die Regelaltersgrenze tatsächlich erreicht wurde,
  • die begünstigte Beschäftigung im jeweiligen Monat vorliegt,
  • der Freibetrag betragsmäßig nicht überschritten wird.

 

Insbesondere bei unterjährigen Renteneintritten, Vertragsänderungen oder Neueinstellungen nach der Regelaltersgrenze ist eine saubere zeitliche Zuordnung unerlässlich.

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3. Dokumentations- und Nachweispflichten

Das Gesetz verpflichtet zur eindeutigen Dokumentation:

  • Der steuerfrei belassene Betrag ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Er ist auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.

Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen darf der Freibetrag nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden. Wird er bei einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI angewendet, muss der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass die Aktivrente nicht parallel bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wird. Diese Erklärung ist zwingend zum Lohnkonto zu nehmen und dient zugleich der haftungsrechtlichen Absicherung des Arbeitgebers

4. Sozialversicherung bleibt unberührt

Durch die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde ausdrücklich klargestellt: Einnahmen, die allein aufgrund der Aktivrente steuerfrei sind, bleiben voll sozialversicherungspflichtig.

Damit ist die Aktivrente abrechnungstechnisch ein Sonderfall: steuerfrei, aber beitragspflichtig. Diese Trennung muss systemseitig eindeutig abgebildet sein.

Aktivrente aus Sicht der Arbeitnehmer: attraktiv – aber nicht automatisch „2.000 € netto“

Die Aktivrente eröffnet Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit, weiterzuarbeiten, ihre gesetzliche Rente in voller Höhe zu beziehen und zusätzlich einen steuerfreien Freibetrag von bis zu 2.000 € monatlich zu nutzen. Das steigert die finanzielle Attraktivität der Weiterbeschäftigung deutlich.

Gleichzeitig ist die Aktivrente kein pauschaler Nettobonus. Denn der Freibetrag wirkt ausschließlich steuerlich – nicht sozialversicherungsrechtlich – und steht zudem im Kontext der individuellen Gesamteinkommenssituation.

Wesentliche Effekte aus Arbeitnehmersicht:

  • Die Rente wird ungekürzt weitergezahlt. Es gibt keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
  • Der Aktivrentenbetrag ist lohnsteuerfrei, nicht jedoch beitragsfrei.
  • Vom Arbeitslohn fallen weiterhin Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
  • Der zusätzliche Arbeitslohn kann dazu führen, dass
    • die Sozialversicherungsbeiträge steigen und
    • der persönliche Steuersatz auf andere Einkünfte (z. B. die Rente) zunimmt (Progressionseffekt).

 

Für viele Arbeitnehmer bleibt die Weiterbeschäftigung finanziell attraktiv. Der tatsächliche Nettoeffekt hängt jedoch stark von Rente, Krankenversicherungsstatus und Gesamteinkommen ab.

Rechenbeispiel Aktivrente für Arbeitnehmer:

Position

Ohne Aktivrente

Mit Aktivrente

Rente

1500 €

1500 €

Arbeitslohn brutto

3000 €

3000 €

Lohnsteuer

ca. 350 €

0 €

Sozialversicherung (KV/PV/ALV)

ca. 500 € – 600 €*

ca. 500 € – 600 €*

Netto aus Arbeit

ca. 2.100 € – 2.150 €

ca. 2.400 € – 2.450 €

Netto gesamt inkl. Rente

ca. 3.600 € – 3.650 €

ca. 3.900 € – 3.950 €

* Abhängig von Krankenkasse, Zusatzbeitrag, Kinderstatus usw. Solche Werte sind typische Näherungsgrößen für Arbeitnehmerbeiträge in der GKV/PV.

Die Aktivrente kann für arbeitende Rentner eine spürbare steuerliche Entlastung bewirken. Sie wirkt aber nicht wie ein zusätzlicher Netto-Betrag von 2.000 €. Vielmehr entfällt ein Teil der Lohnsteuer, während auf den gesamten Arbeitslohn weiterhin Sozialabgaben anfallen. Der Nettozuwachs ist im Beispiel deutlich, aber moderat.

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Termine: 

Aktivrente strategisch nutzen – fachlich sauber umsetzen

Die Aktivrente ist seit Januar 2026 ein zentrales Instrument, um erfahrene Beschäftigte im Erwerbsleben zu halten. Sie eröffnet Unternehmen neue Möglichkeiten für projektbezogene Weiterbeschäftigung, Wissenstransfer, Mentorenmodelle und flexible Übergänge in den Ruhestand. Für Arbeitnehmer schafft sie einen klaren steuerlichen Anreiz, die eigene Berufstätigkeit fortzusetzen, ohne auf die laufende Rentenzahlung verzichten zu müssen.

Gleichzeitig ist die Aktivrente kein Selbstläufer. Für die Lohnabrechnung bedeutet sie neue fachliche Anforderungen, insbesondere durch die Trennung von Steuerfreiheit und voller Sozialversicherungspflicht, die monatsbezogene Prüfung der Voraussetzungen sowie erhöhte Dokumentationspflichten. Fehler wirken sich unmittelbar auf Abgaben, Haftungsfragen und Mitarbeiterzufriedenheit aus.

Aus Unternehmenssicht kommt eine weitere Dimension hinzu: die Erwartungshaltung der Arbeitnehmer. Der steuerfreie Freibetrag wird häufig als „2.000 € netto“ verstanden. Tatsächlich können höhere Sozialabgaben und steuerliche Progressionseffekte den Vorteil spürbar relativieren. Unklare oder verkürzte Kommunikation führt hier schnell zu Enttäuschungen.

Praxistauglich ist die Aktivrente daher vor allem dann, wenn Unternehmen sie ganzheitlich einführen:

  • mit sauber aufgesetzten Abrechnungsprozessen,
  • mit klarer, frühzeitiger Information der betroffenen Mitarbeiter,
  • mit dem Hinweis auf individuelle steuerliche Beratung,
  • und eingebettet in eine strategische Personal- und Nachfolgeplanung.

 

Richtig umgesetzt, wird die Aktivrente nicht nur zu einem steuerlichen Anreiz, sondern zu einem wirksamen Instrument der Fachkräftesicherung und Altersstruktursteuerung.

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